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   BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3173
BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95 (https://dejure.org/1995,3173)
BayObLG, Entscheidung vom 03.04.1995 - 4St RR 59/95 (https://dejure.org/1995,3173)
BayObLG, Entscheidung vom 03. April 1995 - 4St RR 59/95 (https://dejure.org/1995,3173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 und 5; StGB § 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gefährlichkeit; Betäubungsmittel; Besitz; Geringe Menge; Verhängung; Freiheitsstrafe; Heroinabhängig; Psychisch; Labilität; Geldstrafe; Aufbringen; Fähigkeit

Papierfundstellen

  • StV 1995, 472
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Diese gebietet die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts sowie in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40 ; BayObLGSt 1971, 191/194).
  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Hierzu hätte es im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterrelevanten Umstände der Feststellung bedurft, daß sich eine Freiheitsstrafe als unverzichtbar erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1994, 370 ).
  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 170/94
    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Mengen bis zu drei Konsumeinheiten eines Betäubungsmittels noch als geringe Menge im Sinn des § 29 Abs. 5 BtMG anzusehen sind (Urteil vom 14.2.1995 - 4St RR 170/94).
  • BayObLG, 21.07.1988 - RReg. 3 St 103/88

    Zur Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen

    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Dies wäre nur der Fall, wenn jedes andere zulässige Reaktionsmittel, namentlich eine hohe, aber noch schuldangemessene Geldstrafe, die erforderliche Spezialprävention voraussichtlich nicht gewährleisten würde (BayObLGSt 1988, 109/110/111 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.12.1993 - 4St RR 203/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen des Berufungsgerichts bei wirksamer

    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Es würde die Grundsätze gerechten Strafens und die Gleichheit aller vor dem Gesetz verletzen, wenn Freiheitsstrafe als die gegenüber Geldstrafe stets schwerere Strafart deshalb nicht verhängt würde, weil der Angeklagte entweder kein eigenes Erwerbseinkommen hat (BayObLG MDR 1994, 607 ) oder - wie hier Arbeitslosenhilfe bezieht.
  • BayObLG, 21.01.1991 - RReg. 4 St 219/90

    Haschisch; Haschischpfeife; Kokain ; Besitz; Kontakt; Geboten; Erforderlich;

    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Zur Begründung "besonderer Umstände" im Sinn des § 47 StGB kann deshalb nicht allein auf die Eigenschaft eines Betäubungsmittels als besonders gefährlich abgestellt werden (Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21.1.1991 - RReg 4 St 219/90).
  • BayObLG, 09.11.1971 - RReg. 6 St 107/71
    Auszug aus BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95
    Diese gebietet die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts sowie in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40 ; BayObLGSt 1971, 191/194).
  • KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täter zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1995, 472 ; OLG Frankfurt Strafverteidiger 1995, 27, 28; OLG Düsseldorf NStE § 47 StGB Nr. 6).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täter zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ).

  • KG, 09.08.1996 - 1 Ss 192/96
    Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters .zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ; Beschluß des Senats vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle, § 47 Rdn. 2, 3).
  • KG, 25.09.1996 - 1 Ss 200/96
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 (28); OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ; Dreher/Tröndle, § 47 Rdn. 2, 3).
  • KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ; Dreher/Tröndle, § 47 Rdn. 2, 3).
  • BayObLG, 16.04.2002 - 4St RR 43/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Absehen von Strafe, Strafzumessung

    Es müssen in jedem Einzelfall die Tatumstände und insbesondere der Schuldgehalt der Tat sowie die Lebensverhältnisse des Täters berücksichtigt werden (vgl. hierzu BayObLG StV 1995, 472 ; KG StV 1997, 640/641).
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